Männerchor Winzerla von 1810 e.V.

Sie sind hier:  Startseite > Verein und Vorstand > Chronik > Gründungssatzung
Seitenanfang
Seite

Gründungssatzung

1.Seite unseres Chorstatutes vom 01.Februar 1810

Chorgesetze von Burgau und Winzerla

(Abschrift des im Archiv des Männerchores Winzerla von 1810 e.V. vorliegenden Originaldokumentes )

Nachstehende Gesetze des Musik-Chores von B u r g a u und W i n z e r l a sind nach vorhergehaltenen Termin bei Herzögl. Kirchen-Commission zu Jena den 1.Februar 1810 confirmiert worden.

...................................................................

Das confirmierte Exemplar der Chorgesetze von Herzögl. Kirchen- Commission befindet sich im Pfarrarchiv zu Burgau.

....................................................................

 

C o p i e r  d e s  T e r m i n s

-------------------------------------

Actum Jena

den 1. Februar 1810

 

Praes.

Herr Considt. Rath

und Amtsmann Gruner

 

Coram Commissione erschienen:

 

Herr Cantor Heinrich Christoph H e c k e r aus Burgau

der Schultheiss Samuel K n o t e aus Winzerla , Namens der Gemeinde das.

Johann Gottlob A l b e r t i, Gerichtsschöppe, und Bernhardt T ö p p n e r aus Burgau, Namens dasiger Gemeinde, und

            die Musikanten, als

            Adam Friedrich K e u c h e r

            Christian S c h u m a n n

            Jacob S c h u m a n n

            Christian  K n a b e

            Gottfried K e u c h e r

            Ernst N ö l l e r t

            Wilhelm S c h u m a n n

            Michael T ö p p n e r und

            Bernhardt T ö p p n e r

Propositis proponendis wurde in Ansehung der Pauken mit Einverständniss sämtlicher Comparenten festgesetzt:

  1. Das die Pauken als Eigenthum der Kirche zu Winzerla angesehen und dort an einen schicklichen Platz aufgestellt werden sollen.
  2. Dass deren etwa vorkommende Reparaturkosten von den Musikanten bestritten werden sollen.
  3. Dass der zur Begleitung der Pauken nöthige Aufwand von den Einwohnern zu Winzerla und den Adjuvanten bestritten werden solle.
  4. Dass jedem der Musikanten zu Winzerla frei bliebe von diesen Pauken auch bei übrigen Musiken Gebrauch zu machen, ohne bei jedem Fall deshalb um spezielle Erlaubniss nachsuchen zu müssen, wie denn auch so oft in Burgau oder sonst vom Chor entweder Kirchen, oder andere Übungsmusic, jedoch unter Direction des H. Cantors aufgeführt würde, diese Pauken dabei gebraucht werden dürfen.

  

     Hierauf wurden die Chorgesetze vorgelesen und alles für gültig bestätigt.------ wie folgt.---

                                                                      I.

                                                 E i n n a h m e n  d e s  C h o r e s

  • 1

    Das hiesige Chor bekömmt jährlich aus der Kirche zu Burgau und Winzerla und Göschwitz:

1  8 Gr. a/ 6 Groschen laut Schul Martricul.

  • 2

Bekömmt dasselbe aus der Gemeinde Burgau so lange wie Kirchenmusic gemacht wird, jährlich 1 Rthrl

  • 3

Dasselbe bekömmt aus der Gemeinde Winzerla jährlich auch 1 Rthrl.

  • 4

Von einer Hochzeit, wo Kirchenmusic gemacht wird, bekömmt dasselbe 1 Rthrl.. Wird aber keine Music verlangt, so bekömmt dasselbe nur 12 Gr.

  • 5

Wird das Chor bei einem Begräbnis zum Singen verlangt, so bekömmt dasselbe dafür 12 Gr.

 

                                                                  II.

                                                    R e c h t e  d e s  C h o r e s

  • 6

Das hiesige Chor hat, laut höchsten Rescripts das Recht: dass keine fremden Musikanten in Burgau und Winzerla Tanzmusic spielen dürfen, ohne sich vorher mit dem Vorsteher des Chores abgefunden zu haben.

  • 7

Sollte daher in Winzerla oder Burgau bei einer großen Schlittenfahrt mit Music der Fall eintreten, dass diese fremden Musikanten auch Tanzmusic machten, welches die Gastwirthe doch nicht immer verhindern können, so sollen die Gastwithe verbunden seyn, dafür 1 Rthrl. in die Chorcaße zu erledigen.

 

                                                                  III.

                                           O b l i g e n h e i t e n  d e r  A d j u v a n t e n

  • 8

Jedes Subject im Chor, hat dem Cantor, wie in Music-Geschäften, als seinen Vorgesetzten anzusehen, und sich, so lange als das Chor bei einander ist, als ein gesitteter Mensch zu betragen.

  • 9

Die Aufnahme der Subjecte ins Chor bleibt der Einsicht des Cantors allein überlassen.

  • 10

Jedes Subject, das ins Chor aufgenommen wird, giebt dem Chore bei seiner Aufnahme ½ Eymer Bier Douceur, desgleichen 16 Gr. in die Chorcaße.

  • 11

Bei, denen vom Cantor bestellten Musicproben, muss jeder ohne Ausnahme erscheinen. Nur erhebliche Ursachen können davon frei sprechen, die aber dem Cantor gemeldet werden müssen. Jede Probe, die ohne Entschuldigung ( beim Cantor) versäumt wurde, kostet 1 Gr. Strafe.

  • 12

Bei einer Probe wird nicht länger als eine Viertelstunde nach der festgesetzten Zeit gewartet. Wer nach dieser Frist kömmt, zahlt 6 Pf. Strafe.

  • 13

Bei der Probe selbst wird nicht eher Tabak geraucht, bis nach völlig geendigter Probe. Raucht einer früher , so muss er 6 Pf. Strafe erlegen.

 

  • 14

Fängt ein Adjuvant während der Probe einen unnöthigen Zank an, oder stört durch unzeitiges Gespräch die Probe, der soll um 6 Pf. gestraft werden.

  • 15

Versäumt ein Adjuvant ohne hinlängliche Entschuldigung die Kirchenmusic, so muss er 2 Gr. Strafe erlegen.

  • 16

Wird über alle diese Strafgelder ein Fiscus und eine jährige Rechnung über Einnahme und Ausgabe geführt, welche der jedesmalige Vorsteher des Chors zu fertigen, und der Cantor zu revidiren hat.

  • 17

Es hat jeder Adjuvant die Obligenheit so wie ihn die Reihe trifft das Vorsteher-Amt zu übernehmen, und Rechnung über Einname und Ausgabe zu führen; die er dem Cantor zur Durchsicht zur gehöriger Zeit zu übergeben hat.

  • 18

Diese Rechnung des Chors wird jedesmal auf das Neuejahr den 3. Tag sämtlichen Adjuvanten vorgelegt; wo zugleich auch an den Vorsteher alle Strafgelder abgezahlt werden sollen, und die Rechnung selbst berichtiget wird.

  • 19

Nach Schluss der Rechnung, werden die etwann vorhandenen neuen Subjecte, nach dem ihnen diese Gesetze vorgelesen worden in das Verzeichniss  eingetragen, worauf sie dem Cantor durch Handschlag die Befolgung der Gesetze angeloben.

  • 20

Soll die Chorrechnung doppelt gefertigt werden, wovon ein Exemplar dem Cantor, das andere aber dem Vorsteher zur Aufbewahrung in die Chorlade übergeben wird.

  • 21

Sollen nach Umständen der Chorcasse mit Bewilligung des Cantors, Kirchenstücke und andere Uebungsstücke angeschafft werden, welche dann in der Chorlade als Inventarium verbleiben.

  • 22

Kein anderer kann an Tanzmusic Theil nehmen, der nicht wirklicher Choradjuvant ist. Hingegen hat...

  • 23

Jeder Fremde, der an benannter Tanzmusic Theil nimmt, wenn er über 1 Rthrl. verdient, täglich 4 Gr. in die Chorcasse zu entrichten. Ist Verdienst geringer, nur 2 Gr.

  • 24

Für diese Zahlung haben diejenigen Adjuvanten zu sorgen, die mit dem Fremden spielen.

  • 25

Jeder neue Adjuvant wird zur Tanzmusic mit genommen, wofür er dann verhältnismäßig von der Parthie bezahlt werden muss.

  • 26

Wird von den Gastwirthen in Burgau und Winzerla Tanzmusic verlangt, so muss der jedesmalige Vorsteher des Chors die Adjuvanten richtig bestellen; und bleibt dafür verantwortlich.

  • 28

Auf das Neuejahr sind die Choradjuvanten befugt dem Cantor, in Burgau, Winzerla, Ammerbach und Göschwitz das Neuejahr mit einsingen zu helfen; wovon das Chor, solange gesungen wird, ein billiges Honorar an Essen und Trinken bekömmt.

  • 29

Jeder Adjuvant hat ohne Ausnahme des Sonntags, oder überhaupt wenn Predigt ist, 1 Pf. in die Chorcasse zu erlegen, welche der Vorsteher zu berechnen hat.

  • 30

Sobald ein Adjuvant heyrathet, muss er dem Chor, nach altem Herkommen ½ Eymer Bier zum Douceur geben.

  • 31

Kein Ajuvant, der einmal im Chor ist, darf nach Belieben wieder aus demselben ohne gegründete Ursachen heraustreten; und ohne diese gegründeten Ursachen, vorher dem Cantor gemeldet zu haben.

 

Dass die vorhergehenden Einnahmen des Chors aus den Gemeinden in den angeführten § 2,3,4 und 5 mit Bewilligung der Nachbarn und Gemeindevorsteher geschehen sind; attestieren hierdurch

 

                                             Johann Gottlob Alberti Gerichtsschöppe zu Burgau

                                             Johann Bernhardt Töppner, Gemeindevorsteher zu Burgau

                                             Johann Samuel Knote Schultheiss zu Winzerla

                                             Adam Friedrich Keucher Gemeindevorsteher zu Winzerla

- Stempel Musikchor Jena-Winzerla-

Dass auch vorhergehende Gesetze des Chors mit Übereinstimmung und Bewilligung sämtlicher

Choradjuvanten anerkannt worden sind, bezeugen durch ihre Unterschrift:

 

                   Johann Christian Andreas Schumann aus Winzerla

                   Johann Bernhardt Töppner aus Burgau

                   Johann Ernst Christian Nöllert aus Winzerla

                   Adam Friedrich Keucher aus Winzerla

                   Johann Christian David Knabe aus Winzerla

                   Johann Gottfried Keucher aus Winzerla

                   Georg Michael Töppner aus Winzerla

                   Johann Jacob Schumann aus Winzerla

                   Johann Friedrich  Wilhelm Schumann aus Winzerla

                   Johann David Beutner aus Burgau

 

                                        -----------------------------

 

Attestirt hierdurch in Fidem  Franz Treuber,  Pfarrer daselbst

Attestirt hierdurch Heinrich Christoph Hecker,  Cantor daselbst

 

                                        ------------------------------

 

     den Nachricht. Friedrich Fadelius Com: Secret.

               Ferner unterschrieben:

     Johann Christian Kessler

     Johann Andreas Matthey

     Johann Karl Grosse

     Ernst Donat Keucher

     Christian Heinrich Andreas Schumann

     Johann Georg Friedrich Samuel Burkhardt

     Johann Friedrich Schumann aus Lobeda

    Georg Gottlob Seydel aus Ammerbach

    Georg Christian Weiland

    Friedrich Schumann

    Wilhelm Schlegel

    Wilhelm David Jecke

    Ernst Wilhelm Tietsch

                       ------------------------------

    Mitglieder des Chores zu Burgau

    Johann Christian Schumann aus Winzerla

    Johann Bernhardt Töppner aus Burgau

    Johann Ernst Christian Nöllert aus Winzerla

    Johann David Beutner aus Burgau

    Adam Friedrich Keucher aus Winzerla

    Christian David Knabe aus Winzerla

    Johann Gottfried Keucher aus Winzerla

    Georg Michael Töppner aus Winzerla

    Johann Jacob Schumann aus Winzerla

    Johann Friedrich Schumann jetzt in Lobeda

    Johann Chriastian Kessler aus Burgau

    Johann Andreas Matthey aus Winzerla

    Johann Karl Gräfe aus Winzerla

    Gustav Fickert aus Burgau

    August Kessler aus Burgau

    Gottlob Weisse aus Burgau

    David Hunger von hier

    Friedrich Wilhelm Hundertmark aus Winzerla

    Johann Ernst Schmidt aus Burgau

    Wilhelm Matthey aus Winzerla

    Gottfried Martin aus Winzerla

    Wilhelm Kleinert aus Winzerla

    Gottlob Kleiner von Winzerla

 

 

Letzte Bearbeitung: 09.09.2023, 17:17
« vorige Seite Seitenanfang nächste Seite »
Seitenanfang
Menü

Uhr HTML


Newsbox

Hier werden in unregelmäßigen Abständen neue Mittteilungen erscheinen.


 

Dienstag, den 23.04.2024 um 18:30 Uhr Singstunde.


 Dienstag, den 30.04.2024 um 18:30 Uhr Singstunde


 Dienstag, den 07.05.2024 um 17:30 Uhr Vorstandssitzung.


  Dienstag, den 07.05.2024 um 18:30 Uhr Singstunde.


 

Mail an Vorstand und Webmaster


Sie sind der Besucher

Details

Lust zum Mitsingen?
Schauen Sie doch einfach mal unverbindlich vorbei zu einer "Schnupperprobe". Notenkenntnisse
sind nicht erforderlich.


Sponsoren gesucht!
Sie oder Ihr Unternehmen sind an einer Unterstützung unserer Aktivitäten bei der Pflege von Brauchtum, Kultur und Gesang interressiert? Nehmen Sie doch Kontakt mit uns auf, um Einzelheiten Ihrer Förderungsmöglichkeiten mit uns zu besprechen.

Besucherzaehler

Powered by CMSimple | Template: ge-webdesign.de | Login